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PVG 2005 16

Graubünden · 2026-02-14 · Deutsch GR
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Der Rekurrent beanstandet, die Veranlagungsverfügung

für die Nachlasssteuer sei nur der Willensvollstreckerin, nicht aber ihm persönlich eröffnet worden. Da er als Erbe selbständig einspra- cheberechtigt sei, hätte die Veranlagungsverfügung auch ihm eröff- net werden müssen. Zwar ist es zutreffend, dass grundsätzlich eine Verfügung bei mehreren Beteiligten jedem Einzelnen individuell zu eröffnen ist. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Insbe- sondere haben mehrere Erben gemäss Art. 123c StG einen Vertreter zu bestimmen, an welchen die Veranlagungsverfügung zu eröffnen ist. Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bestimmt, ist dieser befugt und verpflichtet, die steuerrechtlichen Belange wahrzuneh- men, es sei denn, der Erblasser habe etwas anderes bestimmt (vgl. Richner / Frei, Kommentar zum Zürcher Erbschafts- und Schen- kungssteuergesetz, N 11 zu § 9). Wo der Steuerbehörde bekannt ist, dass der Erblasser einen Willensvollstrecker eingesetzt hat, darf sie ohne weiteres davon ausgehen, dass dieser als Erbenvertreter im Sinne von Art. 123c StG fungiert (vgl. auch PVG 2000 Nr. 45). Dementsprechend darf und muss sie Verfügungen dem Willensvoll- strecker mit Wirkung für alle Erben zustellen. Anders ist nur vor- zugehen, wenn ihr bekannt gegeben wurde, dass der Willensvoll- strecker nicht alle Erben vertritt. A 05 23

Urteil vom 24. Mai 2005

63

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

9 /16 Steuern PVG 2005

16

Nachlasssteuer. Eröffnung der Veranlagungsverfügung an den Willensvollstrecker.

– Ist der Veranlagungsbehörde bekannt, dass ein Willens- vollstrecker eingesetzt wurde, darf sie die Veranla- gungsverfügung mit Wirkung für alle Erben an diesen eröffnen.

Imposta sulle successioni. Intimazione della decisione di tassazione all’esecutore testamentario.

– Se l’autorità incaricata della tassazione è a conoscenza dell’istituzione di un esecutore testamentario, può inti- mare la decisione di tassazione a questi con effetto per tutti gli eredi.

Erwägungen:

1. Der Rekurrent beanstandet, die Veranlagungsverfügung

für die Nachlasssteuer sei nur der Willensvollstreckerin, nicht aber ihm persönlich eröffnet worden. Da er als Erbe selbständig einspra- cheberechtigt sei, hätte die Veranlagungsverfügung auch ihm eröff- net werden müssen. Zwar ist es zutreffend, dass grundsätzlich eine Verfügung bei mehreren Beteiligten jedem Einzelnen individuell zu eröffnen ist. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Insbe- sondere haben mehrere Erben gemäss Art. 123c StG einen Vertreter zu bestimmen, an welchen die Veranlagungsverfügung zu eröffnen ist. Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bestimmt, ist dieser befugt und verpflichtet, die steuerrechtlichen Belange wahrzuneh- men, es sei denn, der Erblasser habe etwas anderes bestimmt (vgl. Richner / Frei, Kommentar zum Zürcher Erbschafts- und Schen- kungssteuergesetz, N 11 zu § 9). Wo der Steuerbehörde bekannt ist, dass der Erblasser einen Willensvollstrecker eingesetzt hat, darf sie ohne weiteres davon ausgehen, dass dieser als Erbenvertreter im Sinne von Art. 123c StG fungiert (vgl. auch PVG 2000 Nr. 45). Dementsprechend darf und muss sie Verfügungen dem Willensvoll- strecker mit Wirkung für alle Erben zustellen. Anders ist nur vor- zugehen, wenn ihr bekannt gegeben wurde, dass der Willensvoll- strecker nicht alle Erben vertritt. A 05 23

Urteil vom 24. Mai 2005

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